Gesetze / Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
GebOSt§ 3 Kostengläubiger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/3#abs-1 (1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung vornimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/3#abs-2 (2) Bei den Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist der Träger der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Kostengläubiger.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 3 GebOSt →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 04.12.2007 – 8 K 2163/07Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.2013 – 10 S 2387/11Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 11.03.2005 – 5 S 2421/03Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen eines Informationsstands im Wahlkampf KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Bayreuth, 30.07.2024 – B 1 K 23.710Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 24.06.2024 – B 1 K 23.957
- VG Bayreuth, 11.07.2023 – B 1 K 23.173Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 27.06.2022 – B 1 K 22.128Zitiert von 1
- BVerwG, 16.01.2020 – 3 B 51/18Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) erteilten ausländischen EU-FahrerlaubnisZitiert von 2
- VG Düsseldorf, 06.09.2011 – 14 K 2354/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 GebOSt zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I 382)
BGBl. 2019 I S. 382
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.